11. Die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer sind getrennt voneinander zu beurteilen, womit auch über die vorliegenden Beschwerden je separat zu entscheiden ist. Die Vorinstanz hat die Einbürgerungsvoraussetzungen sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei der Beschwerdeführerin zutreffend beurteilt und daher die Verwaltungsbeschwerden zu Recht abgewiesen. Dabei wurden weder das Diskriminierungsnoch das Willkürverbot verletzt. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zur eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.