10. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Kontaktaufnahme mit Einheimischen zu meiden. Nennenswerte persönliche Kontakte sind aber nicht ersichtlich. Dagegen besucht der Beschwerdeführer mehrmals jährlich seine Angehörigen. Als IV-Bezüger sei ihm dies zeitlich möglich. Die Integration muss keine vollständige sein, weshalb solche Besuche keinen Grund für eine Nichteinbürgerung darstellen können. Jedoch verlangt der Integrationsbegriff nicht nur eine gewisse Offenheit seitens der schweizerischen Bevölkerung, sondern auch den Willen des Ausländers zur Eingliederung. Dieser Wille ist beim Beschwerdeführer aber nicht erkennbar.