Dieser Umstand gilt es zu berücksichtigen. Dennoch rechtfertigt es sich auch unter diesen Umständen, gewisse Integrationsanstrengungen von den Beschwerdeführern abzuverlangen. Solche bestehen aber nach Einschätzung der Gemeindeversammlung Erstfeld nicht. Konkrete Integrationsbemühungen, welche auf einen vertieften Kontakt mit Einheimischen schliessen lassen würden, bringen die Beschwerdeführer nicht vor. Sie behaupten auch nicht, sie seien in das Vereinsleben eingebunden. Eine Vereinsmitgliedschaft kann zwar für die Eingliederung sprechen, muss aber nicht zwingend vorliegen.