a) Von der Person, die sich um das Schweizer Bürgerrecht bewirbt, darf eine gewisse lokale Integration eingefordert werden. Sie hat sich an die schweizerische Kultur und die hiesigen Gewohnheiten anzunähern und anzugleichen (BGE 132 I 172 f. E. 4.3). Es ist aber nicht gerechtfertigt, die Mitgliedschaften in Vereinen oder anderen Organisationen letztlich zum ausschlaggebenden Integrationsmerkmal zu erheben und dabei spezielle Lebensumstände auszublenden.