Entsprechend ist auch nur jener Teil Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Vorbringen, die etwa das Zusammenleben im Quartier A oder die Deutsch- oder Staatskenntnisse der Beschwerdeführer betreffen, sind nicht Thema der vorliegenden Streitsache. Diesbezügliche Ausführungen der Beschwerdeführer sind somit unbehelflich. Was das Verhalten des Gemeinderates Erstfeld anbelangt, war dieses nicht so, dass die Beschlussfassung in unzulässiger Weise beeinflusst worden wäre. Jedoch sei daran erinnert, dass die Behörden den Grundsatz von Treu und Glauben zu wahren haben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV).