c) Wenn die Beschwerdeführer die gesamten Ausführungen des Gemeinderates Erstfeld zum Antrag an die Gemeindeversammlung Erstfeld vom Mai 2011 als wenig konsistent bezeichnen, ist dies zutreffend. Jedoch verkennen sie, dass nicht sämtliche Erläuterungen des Gemeinderates Erstfeld als Begründung für die negativen Einbürgerungsentscheide herangezogen worden sind. Entscheidrelevant war nur jener Teil, der explizit als Begründung vorgebracht wurde (vgl. Seite 3 unten und 4). Entsprechend ist auch nur jener Teil Gegenstand der gerichtlichen Prüfung.