Immerhin nennt der Gemeinderat Erstfeld die konkreten Gründe, weshalb die Einbürgerungen nicht in Frage kommen konnten, wozu sich auch die Gemeindeversammlung Erstfeld anlässlich des Beschlusses vom 8. Juni 2011 bekannte. Vor diesem Hintergrund wird der Vorwurf unzureichender Integration im Sinne der verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend begründet. So war es den Beschwerdeführern möglich, die negativen Einbürgerungsentscheide sachgerecht anzufechten. Andererseits war die Vorinstanz in der Lage, über eine dagegen gerichtete Beschwerde materiell zu entscheiden.