a) Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15b Abs. 1 BüG). Der Abgewiesene soll wissen, aus welchen Gründen sein Gesuch abgewiesen worden ist; die Begründung muss so abgefasst sein, dass dieser den Entscheid sachgerecht anfechten kann; in diesem Sinn müssen wenigsten kurz die Überlegungen genannt sein, die dem Entscheid zugrunde liegen. Eine sachgerechte Überprüfung von Ermessensentscheiden ist nur möglich, wenn die zuständige Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt (BGE 129 I 236 E. 3.2).