7. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Die Begründung der Nichteinbürgerungen sei in einer pauschalisierenden Weise erfolgt, was eine sachgerechte Anfechtung verunmögliche. Des Weiteren sei die Begründung inkonsistent. So würden die Erläuterungen zum Antrag des Gemeinderates Erstfeld vom Mai 2011 zur eigentlichen Begründung der Nichteinbürgerungen gar nicht passen. Dem Gemeinderat Erstfeld wäre es sowieso nur um unfaire Stimmungsmache gegangen.