6. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 erteilte das Bundesamt für Migration die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Sie ist auf drei Jahre befristet (Art. 13 Abs. 3 BüG). Eine Verlängerung liegt nicht vor, womit eine Einbürgerung überhaupt nicht gültig vorgenommen werden könnte. Darauf wird später zurückzukommen sein, falls sich die Beschwerde als begründet herausstellen sollte.