c), ob sie die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt (lit. d), ob sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürger besitzt (lit. e) und ob sie geordnete finanzielle Verhältnisse aufweist (lit. f). c) Die Integration wird als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet. Er setzt sowohl den Willen der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]).