b) Gemäss Art. 5 Abs. 2 KBüG ist vor Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechtes insbesondere zu prüfen, ob die Person in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), ob sie mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), ob sie einen guten Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c), ob sie die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt (lit.