5. a) Das Einbürgerungsverfahren ist mehrstufig. Nach Art. 12 BüG wird das Schweizer Bürgerrecht im ordentlichen Verfahren mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde erworben (Abs. 1). Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration vorliegt (Abs. 2; vgl. auch Art. 13 BüG). Daraus folgt, dass die Bewilligung des Bundesamtes für Migration der eigentlichen Einbürgerung durch den Kanton und die Gemeinde vorausgeht. Gemäss Art. 14 BüG ist vor Erteilung der Bewilligung insbesondere zu prüfen, ob die bewerbende Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit.