Dabei beurteilte sie die beiden Einbürgerungsgesuche getrennt, soweit es um Vorbringen ging, die nicht beide Beschwerdeführer betroffen haben (angefochtener Entscheid E. 2). Dem angefochtenen Entscheid folgend erhoben die Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer gemeinsamen Eingabe. Auch im Verfahren vor Obergericht kann darauf verzichtet werden, für die Beschwerdeführer je separate Entscheide zu fällen. 4. Die Gemeindeversammlung Erstfeld lehnte die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Integration ab. Konkret wurden folgende Punkte angeführt: