dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen der Eheleute unterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche verzichtet haben (BGE 134 I 58 E. 2 m.H.). Die Vorinstanz hat die Verwaltungsbeschwerden des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführer) aus verfahrensökonomischen Gründen in einem Entscheid zusammengefasst (Art. 13 Abs. 2 VRPV). Dabei beurteilte sie die beiden Einbürgerungsgesuche getrennt, soweit es um Vorbringen ging, die nicht beide Beschwerdeführer betroffen haben (angefochtener Entscheid E. 2).