3. Bei Einbürgerungsgesuchen von Eheleuten treten die beiden Ehepartner je als selbstständige Gesuchsteller auf. In Bezug auf die Begründungserfordernisse nach Art. 29 Abs. 2 BV bedeutet dies, dass negative Entscheide je individuell begründet werden müssen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen der Eheleute unterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche verzichtet haben (BGE 134 I 58 E. 2 m.H.).