b) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 6. Dezember 2011 und den Beschluss der Gemeindeversammlung Erstfeld vom 8. Juni 2011. Jedoch ist Letzterer durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 6. Dezember 2011 ersetzt worden (vgl. BGE 134 II 144 E 1.4). Entsprechend ist nur der vorinstanzliche Entscheid vom 6. Dezember 2011 mögliches Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung Erstfeld vom 8. Juni 2011 richtet, ist mangels Anfechtungsobjekt darauf nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.