2. a) Die Kantone setzen Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen (Art. 50 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes [BüG; SR 141.0]). Gegen Verfügungen des Regierungsrates ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt (Art. 54 Abs. 1 und 2 lit. a VRPV). Die Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. 1 VRPV) sowie die Formvorschriften (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 VRPV) wurden eingehalten. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid