Im Übrigen kann als ausgewiesen gelten, dass die Beschwerdeführer über ausreichende Kenntnisse der mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten sowie der deutschen Sprache verfügen (Eingabe der Beschwerdeführer vom 31.05.2012; Sprachstandnachweise Deutsch der Beschwerdeführer vom 19.04.2011).