Angesichts dessen kann dem Regelfall gefolgt werden, d.h. die abgewiesenen Einbürgerungsgesuche sind nach der Rechtslage zur Zeit des Erlasses der entsprechenden Verfügungen zu beurteilen. Demzufolge ist darauf zu verzichten, die Einbürgerungsgesuche anhand der Eignungsverordnung zu beurteilen. Eine Rückweisung, wie von den Beschwerdeführern verlangt, kommt im vorliegenden Zusammenhang also nicht in Frage. Im Übrigen kann als ausgewiesen gelten, dass die Beschwerdeführer über ausreichende Kenntnisse der mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten sowie der deutschen Sprache verfügen (Eingabe der Beschwerdeführer vom 31.05.2012;