Nach Art. 3 Eignungsverordnung ist mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen insbesondere vertraut, wer am öffentlichen Geschehen interessiert ist, darüber Bescheid weiss und sich daran beteiligt. Art. 2 und Art. 3 Eignungsverordnung begründen keine weiteren Verpflichtungen zulasten der einbürgerungswilligen Personen. Entsprechend weisen sie mehr die Natur einer Bestimmung einer Vollziehungsverordnung- als einer gesetzesvertretenden Verordnung auf (BGE 136 I 33 E. 3.3). Angesichts dessen kann dem Regelfall gefolgt werden, d.h. die abgewiesenen Einbürgerungsgesuche sind nach der Rechtslage zur Zeit des Erlasses der entsprechenden Verfügungen zu beurteilen.