Im Weiteren führte es zu nichts, eine Bewilligung oder deren Änderung aufzuheben, weil sie dem alten Recht widerspricht, während sie nach neuem Recht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu erteilen bzw. zu verfügen wäre (BGE 127 II 315 f. E. 7c). Bei der Eignungsverordnung handelt es sich um eine Verordnung der Legislative (nicht der Exekutive) mit gesetzesvertretendem Charakter (vgl. Art. 87 Abs. 1 und Art. 90 KV). Solche Verordnungen fügen der weitmaschigen, auf das Grundsätzliche beschränkenden Regelungen im Gesetz neue Normen hinzu (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 136).