Auch die Eignungsverordnung dürfte auf hängige Einbürgerungsverfahren Anwendung finden. Fraglich ist aber, ob die geänderte Rechtslage auch Beachtung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren beanspruchen kann. Nun ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die Berücksichtigung des neuen Rechtes.