b) Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt, muss hierzu geeignet sein (Art. 5 Abs. 1 KBüG). Die Eignungsvoraussetzungen werden im Gesetz selbst genannt, jedoch erlässt der Landrat dazu nähere Bestimmungen (Art. 5 Abs. 4 KBüG). Zu diesem Zweck verabschiedete er die Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (RB 1.4123; nachfolgend: Eignungsverordnung). Der Regierungsrat setzte diese Verordnung auf den 1. April 2012 in Kraft. Auch die Eignungsverordnung dürfte auf hängige Einbürgerungsverfahren Anwendung finden.