1. a) Am 1. Januar 2011 ist das Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG; RB 1.4121) in Kraft getreten. Die bei Inkrafttreten hängigen Einbürgerungsgesuche werden nach neuem Recht beurteilt (Art. 19 KBüG). Entsprechend sind die vorliegenden Einbürgerungsgesuche nach den Bestimmungen des KBüG zu beurteilen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 KBüG richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach der VRPV.