Konkrete Integrationsbemühungen bestehen nicht. Eine lokale Verwurzelung ist nicht erkennbar. Die Eignungsvoraussetzungen für die Erteilung des Bürgerrechtes sind somit nicht erfüllt. Eine Verletzung des Diskriminierungs- und des Willkürverbotes ist nicht ersichtlich. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 23. Oktober 2012, OG V 12 2 Aus den Erwägungen: