Die Integration wird als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet. Er setzt sowohl den Willen der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (Art. 4 Abs. 3 AuG). Die Beschwerdeführer sind beide invalid. Die Invalidität macht es sicherlich schwieriger, sich am Dorfleben und allgemein an öffentlichen Aktivitäten zu beteiligen. Diesen Umstand gilt es zu berücksichtigen. Dennoch rechtfertigt es sich auch unter diesen Umständen, gewisse Integrationsanstrengungen von den Beschwerdeführern abzuverlangen. Konkrete Integrationsbemühungen bestehen nicht.