{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-2-B-rge_2012-10-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6451", "Checksum": "bf91a6f8e8472b079995eff0f15ba7aa"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 2_Bürgerrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.10.2012 2012_OG V 12 2_Bürgerrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 Abs. 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15b BüG. Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KBüG. 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In Anbetracht\nder gesundheitlich bedingten Einschränkungen wäre die Möglichkeit, sich in einem Verein zu\nengagieren, ohnehin kaum gegeben.\n\na) Von der Person, die sich um das Schweizer Bürgerrecht bewirbt, darf eine\ngewisse lokale Integration eingefordert werden. Sie hat sich an die schweizerische Kultur\nund die hiesigen Gewohnheiten anzunähern und anzugleichen (BGE 132 I 172 f. E. 4.3). Es\nist aber nicht gerechtfertigt, die Mitgliedschaften in Vereinen oder anderen Organisationen\nletztlich zum ausschlaggebenden Integrationsmerkmal zu erheben und dabei spezielle\nLebensumstände auszublenden. Es gibt auch viele Schweizerinnen und Schweizer, die, sei\nes aufgrund ihres Charakters, sei es aufgrund bestimmter Lebensumstände, zurückgezogen\nleben und nicht aktiv auf Gemeindeebene mitwirken, deren Selbstverständnis als\nBürgerinnen und Bürger dieses Landes aber deswegen nicht in Frage steht (BGE 138 I 245\nE. 5.3).\n\nb) Die Gemeindeversammlung Erstfeld teilte die Ansicht des Gemeinderates\nErstfeld, dass die Beschwerdeführer als IV-Rentner genügend Zeit hätten, die\ngesellschaftliche Integration in die Dorfgemeinschaft zu pflegen und sich etwa in einem\nlokalen Verein zu engagieren. Mit einer solchen aktiven Teilnahme am Dorfleben könnte ein\nechter Integrationswille bezeugt werden. Diese Bereitschaft sei nicht spürbar. Die\nBeschwerdeführer sind beide invalid. Die Invalidität macht es sicherlich schwieriger, sich am\nDorfleben und allgemein an öffentlichen Aktivitäten zu beteiligen. Dieser Umstand gilt es zu\nberücksichtigen. Dennoch rechtfertigt es sich auch unter diesen Umständen, gewisse\nIntegrationsanstrengungen von den Beschwerdeführern abzuverlangen. Solche bestehen\naber nach Einschätzung der Gemeindeversammlung Erstfeld nicht. Konkrete\nIntegrationsbemühungen, welche auf einen vertieften Kontakt mit Einheimischen schliessen\nlassen würden, bringen die Beschwerdeführer nicht vor. Sie behaupten auch nicht, sie seien\nin das Vereinsleben eingebunden. Eine Vereinsmitgliedschaft kann zwar für die\nEingliederung sprechen, muss aber nicht zwingend vorliegen. Unabhängig davon müssen\ngewisse Bemühungen vorhanden sein, sich in das Dorfleben integrieren zu wollen, was\nvorliegend aber gerade nicht der Fall ist. Eine lokale Verwurzelung seitens der\nBeschwerdeführer ist nicht erkennbar. Eine erfolgreiche Integration als Voraussetzung einer\nEinbürgerung wurde bereits anlässlich der Gemeindeversammlung Erstfeld vom 3. Juni 2009\nverneint. Der Gemeinderat Erstfeld hat sich dieser Auffassung nun angeschlossen und\nergänzte die Begründung. Dadurch kann dem Gemeinderat Erstfeld kein unlauteres\nVerhalten vorgeworfen werden. Dieser Einwand der Beschwerdeführer vermag nicht zu\nüberzeugen.\n\n10. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Kontaktaufnahme mit Einheimischen zu\nmeiden. Nennenswerte persönliche Kontakte sind aber nicht ersichtlich. Dagegen besucht\nder Beschwerdeführer mehrmals jährlich seine Angehörigen. Als IV-Bezüger sei ihm dies\nzeitlich möglich. Die Integration muss keine vollständige sein, weshalb solche Besuche\nkeinen Grund für eine Nichteinbürgerung darstellen können. Jedoch verlangt der\nIntegrationsbegriff nicht nur eine gewisse Offenheit seitens der schweizerischen\nBevölkerung, sondern auch den Willen des Ausländers zur Eingliederung. Dieser Wille ist\nbeim Beschwerdeführer aber nicht erkennbar.\n\n11. Die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer sind getrennt voneinander zu\nbeurteilen, womit auch über die vorliegenden Beschwerden je separat zu entscheiden ist.\nDie Vorinstanz hat die Einbürgerungsvoraussetzungen sowohl beim Beschwerdeführer als\nauch bei der Beschwerdeführerin zutreffend beurteilt und daher die\nVerwaltungsbeschwerden zu Recht abgewiesen. Dabei wurden weder das Diskriminierungsnoch das Willkürverbot verletzt. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen\nzur eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Die Beschwerdeführer ersuchten, sämtliche\nAkten betreffend die Einbürgerungsverfahren der Beschwerdeführer, einschliesslich\nRechtsmittelverfahren, bei der Vorinstanz, der Gemeinde Erstfeld und der Abteilung\nBürgerrecht und Zivilstand Uri beizuziehen. Es wurden die vorinstanzlichen Akten (RRB Nr.\n2011-743) sowie die im ersten Beschwerdeverfahren ergangenen Akten (RRB Nr. 2010-172)\nediert. Diese Aktenlage erwies sich als vollständig, womit auf weitere Akteneditionen\nverzichtet werden konnte.\n\nGesagtes erhellt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit\ndarauf einzutreten ist.\n"}