{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-2-B-rge_2012-10-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6451", "Checksum": "bf91a6f8e8472b079995eff0f15ba7aa"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 2_Bürgerrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.10.2012 2012_OG V 12 2_Bürgerrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 Abs. 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15b BüG. Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KBüG. 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Vorbringen, die etwa das\nZusammenleben im Quartier A oder die Deutsch- oder Staatskenntnisse der\nBeschwerdeführer betreffen, sind nicht Thema der vorliegenden Streitsache. Diesbezügliche\nAusführungen der Beschwerdeführer sind somit unbehelflich. Was das Verhalten des\nGemeinderates Erstfeld anbelangt, war dieses nicht so, dass die Beschlussfassung in\nunzulässiger Weise beeinflusst worden wäre. Jedoch sei daran erinnert, dass die Behörden\nden Grundsatz von Treu und Glauben zu wahren haben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV).\n\n8. Die Beschwerdeführer machen weiter eine Verletzung des Willkür- und\nDiskriminierungsverbotes geltend.\n\na) Art. 14 BüG regelt die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen konkret,\nindem die (Mindest-)Kriterien der Eignung in einer nicht abschliessenden Aufzählung\nkonkretisiert werden. Dabei geht es letztlich immer um Aspekte der erfolgreichen Integration\nals Voraussetzung der Einbürgerung. Die gesetzliche Regelung enthält zwar hinsichtlich der\neinzelnen Voraussetzungen mehr oder weniger grosse Beurteilungsspielräume, doch räumt\nsie den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein\nEntschliessungsermessen ein in dem Sinne, dass es diesen freigestellt wäre, eine Person,\ndie alle auf eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierten gesetzlichen\nEinbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und folglich integriert ist, trotzdem nicht einzubürgern.\nEine solche Nichteinbürgerung wäre willkürlich und stünde zudem in Widerspruch zum\nRechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Erlaubt ein Gesetz einem Staatsorgan, im\nEinzelfall nach Ermessen zu entscheiden, so bedeutet dies nicht, dass es in gleichartigen\nFällen ohne sachlichen Grund einmal so und einmal anders entscheiden darf. Daran ändert\nauch nichts, wenn Stimmberechtigte an einer Versammlung entscheiden. Sie handeln als\nOrgan der Gemeinde, nehmen eine staatliche Aufgabe wahr und sind daher gemäss Art. 35\nAbs. 2 BV (auch Art. 15 KV) an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer\nVerwirklichung beizutragen. Zwar darf die Einbürgerungspraxis unter Respektierung der\ngesetzlichen Mindestvoraussetzungen gegenüber den Gesuchstellenden streng oder\nentgegenkommend sein, sich auf die bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen\nbeschränken oder diese konkretisieren. Sie muss aber im Rahmen der Möglichkeiten,\nwelche die Ermessenseinräumung offen lässt, rechtsgleich erfolgen. Insoweit bindet nicht\nnur das Willkürverbot, sondern auch das Rechtsgleichheitsgebot die Einbürgerungsbehörde\n(BGE 1D_6/2011 vom 12.06.2012 E. 1.4.5).\n\nb) Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor,\nwenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation\nin klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass\nverletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Ein Entscheid\nist jedoch nur aufzuheben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis\nunhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender\nerscheint, genügt nicht (BGE 137 I 5 E. 2.4).\n\nc) Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht\nwegen seiner Herkunft und der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung.\nEine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund\nihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der\ngegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt\nwird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in\nvergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteilung von Menschen bewirkt, die als\nHerabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen\nanknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der\nIdentität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das\nDiskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Das\nDiskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst indes die Anknüpfung an ein\nverpöntes Merkmal – wie beispielsweise Herkunft, Rasse, Geschlecht, soziale Stellung oder\nreligiöse Überzeugung – nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den\nblossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Diese kann indes durch eine\nqualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden. Eine indirekte oder mittelbare\nDiskriminierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche\nBenachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren\ntatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt,\nohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 135 I 53 f. E. 4.1).\n\n"}