{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-2-B-rge_2012-10-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6451", "Checksum": "bf91a6f8e8472b079995eff0f15ba7aa"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 2_Bürgerrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.10.2012 2012_OG V 12 2_Bürgerrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 Abs. 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15b BüG. Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KBüG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:22", "Checksum": "1c30ebbb70c055869d191d1cdd4b8c36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.10.2012 2012_OG V 12 2_Bürgerrecht\nRegeste:\nArt. 8 Abs. 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15b BüG. Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KBüG. \n\n b) Gemäss Art. 5 Abs. 2 KBüG ist vor Erteilung des Kantons- und\nGemeindebürgerrechtes insbesondere zu prüfen, ob die Person in die kommunalen,\nkantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), ob sie mit den\nLebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), ob sie einen guten\nLeumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere\nSicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c), ob sie die mit dem Bürgerrecht verbundenen\nRechte und Pflichten kennt (lit. d), ob sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache\nzur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürger besitzt (lit. e) und ob sie\ngeordnete finanzielle Verhältnisse aufweist (lit. f).\nc) Die Integration wird als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der\neinheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet. Er setzt sowohl den Willen\nder Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung als auch die Offenheit der\nschweizerischen Bevölkerung voraus (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bundesgesetz über die\nAusländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Nicht verlangt wird, dass die\nausländische Person ihre angestammte kulturelle Eigenart und ihre bisherige Identität\npreisgibt. Die vom eidgenössischen und kantonalen Gesetzgeber verlangte Integration ist\nsomit keine vollständige. Ob eine gesuchstellende Person genügend integriert ist, ist\numfassend und unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher, familiärer und sozialer\nAspekte zu beurteilen (BGE 1D_5/2010 vom 30.08.2010 E. 3.3.1).\n\n6. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 erteilte das Bundesamt für Migration die\neidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Sie ist auf drei Jahre befristet (Art. 13 Abs. 3\nBüG). Eine Verlängerung liegt nicht vor, womit eine Einbürgerung überhaupt nicht gültig\nvorgenommen werden könnte. Darauf wird später zurückzukommen sein, falls sich die\nBeschwerde als begründet herausstellen sollte.\n\n7. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Verletzung des Anspruches auf\nrechtliches Gehör. Die Begründung der Nichteinbürgerungen sei in einer pauschalisierenden\nWeise erfolgt, was eine sachgerechte Anfechtung verunmögliche. Des Weiteren sei die\nBegründung inkonsistent. So würden die Erläuterungen zum Antrag des Gemeinderates\nErstfeld vom Mai 2011 zur eigentlichen Begründung der Nichteinbürgerungen gar nicht\npassen. Dem Gemeinderat Erstfeld wäre es sowieso nur um unfaire Stimmungsmache\ngegangen.\n\na) Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen (Art. 29 Abs. 2\nBV, Art. 15b Abs. 1 BüG). Der Abgewiesene soll wissen, aus welchen Gründen sein Gesuch\nabgewiesen worden ist; die Begründung muss so abgefasst sein, dass dieser den Entscheid\nsachgerecht anfechten kann; in diesem Sinn müssen wenigsten kurz die Überlegungen\ngenannt sein, die dem Entscheid zugrunde liegen. Eine sachgerechte Überprüfung von\nErmessensentscheiden ist nur möglich, wenn die zuständige Instanz die Gründe für ihren\nEntscheid darlegt (BGE 129 I 236 E. 3.2). Es besteht keine feste Praxis, wie der\nBegründungspflicht im Einzelnen nachzukommen ist, und es ergeben sich hierfür\nverschiedene Möglichkeiten. Bestätigt eine Gemeindeversammlung einen ablehnenden\nAntrag des Gemeinderates, kann in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon\nausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und seiner Begründung\nzustimmt (vgl. Art. 15b Abs. 2 BüG; BGE 132 I 197 E. 3.1). Die Begründungspflicht im Sinne\neiner Selbstkontrolle trägt schliesslich zur Rationalisierung der Entscheidfindung bei und soll\nverhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Erwägungen leiten lässt (BGE 129 I 239\nE. 3.3).\n\nb) Im Gegensatz zum bejahenden Antrag vom Mai 2009 stellte der Gemeinderat\nErstfeld anlässlich der Gemeindeversammlung Erstfeld vom 8. Juni 2011 den Antrag, den\nBeschwerdeführern das Bürgerrecht der Gemeinde Erstfeld nicht zu erteilen. Er begründete\nden Antrag mit der fehlenden Integration der Beschwerdeführer. Dazu machte er auch\nzusätzliche Abklärungen (vgl. die Besprechungen mit den Beschwerdeführern vom\n21.06.2010, verschiedenen Bewohnern des Quartieres A vom 25.10.2010 und Josef Zurfluh,\nLeiter Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand Uri vom 06.12.2010 sowie die schriftliche Anfrage\nbei Letzterem vom 07.02.2011), aufgrund derer jedoch kaum neue Erkenntnisse gewonnen\nwerden konnten. Ob die Begründung aber in der Sache gerechtfertigt erscheint, ist später zu\nprüfen. Immerhin nennt der Gemeinderat Erstfeld die konkreten Gründe, weshalb die\nEinbürgerungen nicht in Frage kommen konnten, wozu sich auch die\nGemeindeversammlung Erstfeld anlässlich des Beschlusses vom 8. Juni 2011 bekannte. Vor\ndiesem Hintergrund wird der Vorwurf unzureichender Integration im Sinne der\nverfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend begründet. So war es den\nBeschwerdeführern möglich, die negativen Einbürgerungsentscheide sachgerecht\nanzufechten. Andererseits war die Vorinstanz in der Lage, über eine dagegen gerichtete\nBeschwerde materiell zu entscheiden.\n\n"}