{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-2-B-rge_2012-10-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6451", "Checksum": "bf91a6f8e8472b079995eff0f15ba7aa"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 2_Bürgerrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.10.2012 2012_OG V 12 2_Bürgerrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 Abs. 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15b BüG. Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KBüG. 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Art. 49 Abs. 1 und 2 VRPV) wurden eingehalten.\nDie Beschwerdeführer sind als Adressaten durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid\nberührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung\n(Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV). Die Beschwerdeführer rügen Rechtsverletzung\n(Art. 57 Abs. 1 und 2 VRPV) sowie die unrichtige bzw. ungenügende Feststellung des\nrechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 57 Abs. 3 VRPV).\n\nb) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen\nEntscheid vom 6. Dezember 2011 und den Beschluss der Gemeindeversammlung Erstfeld\nvom 8. Juni 2011. Jedoch ist Letzterer durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 6.\nDezember 2011 ersetzt worden (vgl. BGE 134 II 144 E 1.4). Entsprechend ist nur der\nvorinstanzliche Entscheid vom 6. Dezember 2011 mögliches Anfechtungsobjekt der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen\nden Beschluss der Gemeindeversammlung Erstfeld vom 8. Juni 2011 richtet, ist mangels\nAnfechtungsobjekt darauf nicht einzutreten.\n\nIm Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n3. Bei Einbürgerungsgesuchen von Eheleuten treten die beiden Ehepartner je als\nselbstständige Gesuchsteller auf. In Bezug auf die Begründungserfordernisse nach Art. 29\nAbs. 2 BV bedeutet dies, dass negative Entscheide je individuell begründet werden müssen;\ndies gilt jedenfalls dann, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen der Eheleute\nunterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer\nGesuche verzichtet haben (BGE 134 I 58 E. 2 m.H.). Die Vorinstanz hat die\nVerwaltungsbeschwerden des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin\n(nachfolgend: Beschwerdeführer) aus verfahrensökonomischen Gründen in einem Entscheid\nzusammengefasst (Art. 13 Abs. 2 VRPV). Dabei beurteilte sie die beiden\nEinbürgerungsgesuche getrennt, soweit es um Vorbringen ging, die nicht beide\nBeschwerdeführer betroffen haben (angefochtener Entscheid E. 2). Dem angefochtenen\nEntscheid folgend erhoben die Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in\neiner gemeinsamen Eingabe. Auch im Verfahren vor Obergericht kann darauf verzichtet\nwerden, für die Beschwerdeführer je separate Entscheide zu fällen.\n\n4. Die Gemeindeversammlung Erstfeld lehnte die Einbürgerungsgesuche der\nBeschwerdeführer aufgrund mangelnder Integration ab. Konkret wurden folgende Punkte\nangeführt:\n\n mangelnde Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten in der Gemeinde Erstfeld;\n Fehlen von Vereinsaktivitäten;\n Meidung des Kontaktes mit der schweizerischen Bevölkerung seitens des\nBeschwerdeführers.\n\nDie Vorinstanz stützte die Argumentation der Gemeindeversammlung Erstfeld.\n\n5. a) Das Einbürgerungsverfahren ist mehrstufig. Nach Art. 12 BüG wird das\nSchweizer Bürgerrecht im ordentlichen Verfahren mit der Einbürgerung in einem Kanton und\neiner Gemeinde erworben (Abs. 1). Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine\nEinbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration vorliegt (Abs. 2; vgl. auch Art. 13\nBüG). Daraus folgt, dass die Bewilligung des Bundesamtes für Migration der eigentlichen\nEinbürgerung durch den Kanton und die Gemeinde vorausgeht. Gemäss Art. 14 BüG ist vor\nErteilung der Bewilligung insbesondere zu prüfen, ob die bewerbende Person in die\nschweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), ob sie mit den schweizerischen\nLebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), ob sie die schweizerische\nRechtsordnung beachtet (lit. c) und ob sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz\nnicht gefährdet (lit. d). Obwohl im geltenden Recht keine verbindliche Rollenklärung\nzwischen Bund und Kantonen hinsichtlich der Prüfungsbereiche bei der Eignungsabklärung\neiner einbürgerungswilligen Person besteht (BBl 2011 S. 2830 f.) und Art. 14 BüG\nsystematisch im Kontext mit der Bundesbewilligung steht, enthält die Bestimmung die für die\nEignungsabklärung und für die eigentliche Einbürgerung massgebenden Voraussetzungen,\nnach denen sich der Einbürgerungsentscheid der Kantone bzw. der Gemeinden zu richten\nhat. Bei den bundesrechtlichen Vorgaben handelt es sich allerdings um Mindestvorschriften\n(Art. 38 Abs. 2 BV). Die Kantone sind daher in der Ausgestaltung der\nEinbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse\noder der Eignung Konkretisierungen des bundesrechtlich vorgeschriebenen Rahmens\nvornehmen können. Immer aber haben die Kantone die verfassungsrechtlichen Schranken,\naber auch Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten (Art.\n46 und 49 BV). Im Einbürgerungsverfahren wird über den rechtlichen Status von\nEinzelpersonen entschieden. Dies ist kein Vorgang in einem rechtsfreien Raum, denn die\nzuständige Behörde muss die einschlägigen Verfahrensbestimmungen beachten und darf\nnicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden; sie muss ihr Ermessen\npflichtgemäss ausüben (BGE 129 I 238 E. 3.3; BGE 1D_6/2011 vom 12.06.2012 E. 1.4.3).\n\n"}