{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-2-B-rge_2012-10-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6451", "Checksum": "bf91a6f8e8472b079995eff0f15ba7aa"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 2_Bürgerrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.10.2012 2012_OG V 12 2_Bürgerrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 Abs. 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15b BüG. Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KBüG. 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Die\nIntegration wird als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der\neinheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet. Er setzt sowohl\nden Willen der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung als auch die\nOffenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (Art. 4 Abs. 3 AuG). Die\nBeschwerdeführer sind beide invalid. Die Invalidität macht es sicherlich\nschwieriger, sich am Dorfleben und allgemein an öffentlichen Aktivitäten zu\nbeteiligen. Diesen Umstand gilt es zu berücksichtigen. Dennoch rechtfertigt es\nsich auch unter diesen Umständen, gewisse Integrationsanstrengungen von\nden Beschwerdeführern abzuverlangen. Konkrete Integrationsbemühungen\nbestehen nicht. Eine lokale Verwurzelung ist nicht erkennbar. Die\nEignungsvoraussetzungen für die Erteilung des Bürgerrechtes sind somit nicht\nerfüllt. Eine Verletzung des Diskriminierungs- und des Willkürverbotes ist nicht\nersichtlich. Abweisung der Beschwerde.\n\nObergericht, 23. Oktober 2012, OG V 12 2\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Am 1. Januar 2011 ist das Gesetz über das Kantons- und\nGemeindebürgerrecht (KBüG; RB 1.4121) in Kraft getreten. Die bei Inkrafttreten hängigen\nEinbürgerungsgesuche werden nach neuem Recht beurteilt (Art. 19 KBüG). Entsprechend\nsind die vorliegenden Einbürgerungsgesuche nach den Bestimmungen des KBüG zu\nbeurteilen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 KBüG richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach der\nVRPV.\n\nb) Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt,\nmuss hierzu geeignet sein (Art. 5 Abs. 1 KBüG). Die Eignungsvoraussetzungen werden im\nGesetz selbst genannt, jedoch erlässt der Landrat dazu nähere Bestimmungen (Art. 5 Abs. 4\nKBüG). Zu diesem Zweck verabschiedete er die Verordnung über die\nEignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (RB 1.4123;\nnachfolgend: Eignungsverordnung). Der Regierungsrat setzte diese Verordnung auf den 1.\nApril 2012 in Kraft. Auch die Eignungsverordnung dürfte auf hängige\nEinbürgerungsverfahren Anwendung finden. Fraglich ist aber, ob die geänderte Rechtslage\nauch Beachtung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren beanspruchen kann. Nun ist die\nRechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines\nErlasses zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene\nRechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für\ndie Berücksichtigung des neuen Rechtes. Das trifft nach bundesgerichtlicher Praxis vor allem\ndann zu, wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung\nerheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden und daher auch in hängigen Verfahren\nsofort anwendbar sind. Im Weiteren führte es zu nichts, eine Bewilligung oder deren\nÄnderung aufzuheben, weil sie dem alten Recht widerspricht, während sie nach neuem\nRecht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu erteilen bzw. zu verfügen wäre (BGE 127 II\n315 f. E. 7c). Bei der Eignungsverordnung handelt es sich um eine Verordnung der\nLegislative (nicht der Exekutive) mit gesetzesvertretendem Charakter (vgl. Art. 87 Abs. 1 und\nArt. 90 KV). Solche Verordnungen fügen der weitmaschigen, auf das Grundsätzliche\nbeschränkenden Regelungen im Gesetz neue Normen hinzu (Häfelin/Müller/Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 136). Vorliegend von Interesse\nwären vor allem die Weiterungen zu Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KBüG. Diese sind in Art. 2\n(Eingliederung) und Art. 3 (Vertrautheit) Eignungsverordnung zu finden. Gemäss Ersterem\nist die gesuchstellende Person in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen\nVerhältnissen eingegliedert, wenn sie soziale Beziehungen zu Schweizerinnen und\nSchweizer am Arbeitsplatz, in Nachbarschaft, Gemeinde, Ortsteil, Quartier, Kirche oder\nanderen Institutionen pflegt. Nach Art. 3 Eignungsverordnung ist mit den\nLebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen insbesondere vertraut, wer am öffentlichen\nGeschehen interessiert ist, darüber Bescheid weiss und sich daran beteiligt. Art. 2 und Art. 3\nEignungsverordnung begründen keine weiteren Verpflichtungen zulasten der\neinbürgerungswilligen Personen. Entsprechend weisen sie mehr die Natur einer Bestimmung\neiner Vollziehungsverordnung- als einer gesetzesvertretenden Verordnung auf (BGE 136 I\n33 E. 3.3). Angesichts dessen kann dem Regelfall gefolgt werden, d.h. die abgewiesenen\nEinbürgerungsgesuche sind nach der Rechtslage zur Zeit des Erlasses der entsprechenden\nVerfügungen zu beurteilen. Demzufolge ist darauf zu verzichten, die Einbürgerungsgesuche\nanhand der Eignungsverordnung zu beurteilen. Eine Rückweisung, wie von den\nBeschwerdeführern verlangt, kommt im vorliegenden Zusammenhang also nicht in Frage. Im\nÜbrigen kann als ausgewiesen gelten, dass die Beschwerdeführer über ausreichende\nKenntnisse der mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten sowie der deutschen\nSprache verfügen (Eingabe der Beschwerdeführer vom 31.05.2012; Sprachstandnachweise\nDeutsch der Beschwerdeführer vom 19.04.2011).\n\n"}