8. Dem Beschwerdeführer kann zwar nicht vorgeworfen werden, er habe zweimal den Rechtsvortritt missachtet. Trotzdem ist die negative Bewertung der Prüfungsfahrt gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer missachtete zweimal die signalisierte Höchstgeschwindigkeit bzw. passte die Geschwindigkeit den Umständen nicht an. Des Weiteren bemängelte der Verkehrsexperte die Spurgestaltung und Kurventechnik des Beschwerdeführers. Schliesslich fehlte wiederholt die Bremsbereitschaft. Insgesamt kann die Einschätzung des Verkehrsexperten nicht als willkürlich bezeichnet werden. Er hat auch nicht das ihm zustehende Ermessen überschritten.