Sodann liegt es im Ermessen des Verkehrsexperten, zu beurteilen, ob eine Geschwindigkeit der Verkehrssituation angepasst ist. Vorliegend hat der Verkehrsexperte eine zweimalige Missachtung der Höchstgeschwindigkeit festgestellt. Im ersten Fall überschritt der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, als er den Strassenbereich der Umfahrungsstrasse Abschnitt Schächenbrücke in Schattdorf durchfuhr. Die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h in diesem Strassenabschnitt erfolgte aufgrund von Bauarbeiten. Deswegen hätte vom Beschwerdeführer vielmehr erwarten werden dürfen, dass er seine Geschwindigkeit angepasst hätte.