Insgesamt kann also die von der Vorinstanz dargestellte Rechtsvortrittsbelastung der Gurtenmundstrasse nicht bestätigt werden. So ist der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zu folgen, wonach die Fahrzeuge, die vom Bauernhofweg oder der Einmündung Stichstrasse Gurtenmundstrasse 7/9/15 in die Gurtenmundstrasse einbiegen wollen, den sich auf der Gurtenmundstrasse befindenden Fahrzeugen den Vortritt gewähren müssen. Demzufolge kann das Nichtbestehen der praktischen Führerprüfung nicht damit begründet werden, der Beschwerdeführer habe zweimal einen Rechtsvortritt missachtet.