Es besteht also zwischen der Gurtenmundstrasse und dem vergleichsweise wenig benutzten Bauernhofweg ein eindeutiges Verkehrsgefälle, welches für den Strassenbenützer ohne Weiteres erkennbar ist. Bei der Einmündung Stichtrasse Gurtenmundstrasse 7/9/15 handelt es sich um eine nicht einmal 100 m lange Sackgasse zur Erschliessung dreier Liegenschaften (Gutachten der Projekta AG vom 15.06.2011), womit sie gegenüber der Gurtenmundstrasse von untergeordneter Bedeutung ist. Insgesamt kann also die von der Vorinstanz dargestellte Rechtsvortrittsbelastung der Gurtenmundstrasse nicht bestätigt werden.