So gilt etwa der Rechtsvortritt nicht, wo Strässchen, die nur bestimmten Personen offenstehen oder als Stichstrassen beziehungsweise Sackgassen wenige Häuser bedienen, in Durchgangsstrassen einmünden (BGE 123 IV 220 f. E. 3a, 117 IV 501 E. 4a). b) Der Bauernhofweg mündet westlich in die Gurtenmundstrasse und verläuft dazwischen ringförmig, wobei er einige Gebäude und Aussenparkfelder erschliesst. Auf der östlichen Seite ist der Bauernhofweg mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt, davon ausgenommen sind die Anwohner (Gutachten der Projekta AG vom 15.06.2011). Es besteht also kein öffentliches Durchfahrtsrecht.