Für Fälle, in denen eine Klassierung unter die in Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV genannten Beispiele nicht eindeutig ist, wird zusätzlich auf die Bedeutung des Verkehrsweges abgestellt, die dieser für den allgemeinen Fahrverkehr hat, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der er zusammentrifft. So gilt etwa der Rechtsvortritt nicht, wo Strässchen, die nur bestimmten Personen offenstehen oder als Stichstrassen beziehungsweise Sackgassen wenige Häuser bedienen, in Durchgangsstrassen einmünden (BGE 123 IV 220 f. E. 3a, 117 IV 501 E. 4a). b)