6. Der Beschwerdeführer bestreitet die zweimalige Missachtung des Rechtsvortrittes in der Gurtenmundstrasse. So sei der Fahrzeuglenker, der auf der Gurtenmundstrasse Richtung Attinghauserstrasse fährt bei der Einmündung Bauernhofweg und der Einmündung Stichstrasse Gurtenmundstrasse 7/9/15 nicht rechtsvortrittsbelastet. Der Grund dafür liege in der Ausnahmebestimmung von Art. 15 Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11), was das Gutachten der Projekta AG, einem Ingenieurbüro, vom 15. Juni 2011 bestätige.