5. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Vorgehensweise des Verkehrsexperten auf bestehendem Recht zu basieren habe und nicht willkürlich erfolgen dürfe. Vorliegend würde es sich klar um eine Ermessensüberschreitung handeln. Dabei beanstandet der Beschwerdeführer vor allem die vorgeworfene zweimalige Missachtung des Rechtsvortrittes in der Gurtenmundstrasse und die angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG wird der Führerausweis erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht.