In Anbetracht des Prüfungsberichtes vom 5. August 2011, der mündlichen Nachbesprechungen vom 5. August 2011 und der nachgelieferten schriftlichen Begründungen vom 7. September 2011 und 20. September 2011 ist eine Gehörsverletzung nicht ersichtlich. So wurde der Beschwerdeführer stets angehört und seine Argumente berücksichtigt. Insgesamt erscheinen sowohl die Begründungen des Prüfungsexperten bzw. des Amtes für Strassen- und Schiffsverkehr Uri als auch der Vorinstanz als genügend.