Letztlich erliess das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri am 20. September 2011 eine anfechtbare Verfügung. Darin wurden folgende Gründe für das Nichtbestehen der Führerprüfung genannt:  Spurgestaltung und Kurventechnik mussten beanstandet werden;  fehlende Bremsbereitschaft an neuralgischen Stellen;  zweimaliges Nichtbeachten des Rechtsvortrittes;  zweimaliges Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um ca. 5 - 8 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 40 + 50 km/h.