b) Der Verkehrsexperte hielt im Prüfungsbericht vom 5. August 2011 die Fehler fest, welche der Beschwerdeführer während der Prüfungsfahrt begangen haben soll. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Gründe des Nichtbestehens der Führerprüfung in einem Gespräch mit dem Verkehrsexperten und in einer Aussprache mit dem Vorsteher des Amtes für Strassen- und Schiffsverkehr Uri noch am Tag der Prüfungsfahrt erläutert. Dabei hatte er Gelegenheit seine Sicht der Dinge darzulegen. Der abschlägige Entscheid wurde ihm darauf auch noch schriftlich am 7. September 2011 mitgeteilt. Letztlich erliess das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr