3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Dazu bringt er vor, dass auf seine begründeten Argumente nicht eingegangen worden sei. Vielmehr sei nach dem Gesetz des Stärkeren gehandelt worden. Des Weiteren hätte die Vorinstanz die geltend gemachte schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht oder nur teilweise beurteilt.