vielmehr kann die Rechtsmittelbehörde, selbst wenn sie an sich über eine unbeschränkte Kognition verfügt, grundsätzlich ohne Verletzung des Willkürverbotes darauf verzichten, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsbehörde zu setzen. Es entspricht im Übrigen der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die Rechtsmittelinstanzen bei der materiellen Beurteilung des Examens – einschliesslich einer allfälligen Kritik an der Aufgabenstellung – ihre Kognition analog der bundesgerichtlichen Praxis beschränken (BGE 2P.44/2007 vom 02.08.2007 E. 2.2).