weiten Vergleichsbasis und ihres grösseren Gesamtüberblickes genauer auskennt als die Gerichte, welchen ja nur einzelne Fälle zum Entscheid vorgelegt werden (vgl. BGE 119 Ib 40 E. 3b). Es entspricht gerade der Hauptaufgabe der Vorinstanz, zu unterscheiden, bei welchen Bewerbern die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind und bei welchen nicht. Entsprechend hat sich das Gericht bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und des Entscheides der Vorinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen. Auch ohne entsprechende gesetzliche Regelung ergibt sich bereits aus der Natur von Entscheiden über Schul- und Examensleistungen, dass eine freie Überprüfung der Notengebung ausgeschlossen ist.