b) Das Obergericht prüft in der Regel mit freier Kognition, ob eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 57 Abs. 1 und 2 VRPV vorliegt. Eine Einschränkung dieser an sich freien Kognition verletzt gemäss Rechtsprechung dann nicht das rechtliche Gehör, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheides entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen.