2. a) Die Überprüfungsbefugnis (Kognition) des Obergerichtes bestimmt sich nach Massgabe von Art. 57 VRPV. Danach können – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 57 Abs. 4 VRPV).