Der Beschwerdeführer missachtete zweimal die signalisierte Höchstgeschwindigkeit bzw. passte die Geschwindigkeit den Umständen nicht an. Des Weiteren war die Spurgestaltung und Kurventechnik mangelhaft. Zudem fehlte wiederholt die Bremsbereitschaft. Obergericht, 28. September 2012, OG V 12 14 Aus den Erwägungen: