Es ergibt sich bereits aus der Natur von Entscheiden über Schul- und Examensleistungen, dass eine freie Überprüfung der Notengebung ausgeschlossen ist. Von Verfassungs wegen ist eine freie Überprüfung der materiellen Aspekte des Examens nicht erforderlich. Vielmehr kann die Rechtsmittelbehörde, selbst wenn sie an sich über eine unbeschränkte Kognition verfügt, grundsätzlich ohne Verletzung des Willkürverbots darauf verzichten, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsbehörde zu setzen.